Vereinssatzung

Stand vom 11.04.2014, Vorgelegt zur Satzungsprüfung am 21.03.2014 beim Finanzamt Coburg ,
positiv beschieden mit Schreiben 212/110/7665 K03/1 vom 25.03.2014 vom Finanzamt Coburg.)     DOWNLOAD

Vereinssatzung des Ski- und Grasskiclub Frankenwald e.V.      

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Ski- und Grasskiclub Frankenwald e.V.“ (SGC Frankenwald, SGC Kronach, Skiclub Kronach).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kronach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Coburg unter der Nummer VR 10228 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12 des Jahres.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV).
Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Besonderes gilt es, den Wintersport und verwandte Sportarten als Leistungs- und Breitensport zu fördern.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein steht auf demokratischer Grundlage.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Die Abhaltung von Kursen im Ski- und Grasskisport und verwandten Sportarten.
b) Die Durchführung von Rennveranstaltungen im Ski- und Grasskisport und verwandten Sportarten.
c) Förderung und Pflege sportlicher Übungen im Bereich des Breiten-, Freizeit-, Familien- und Gesundheitssports für alle Altersklassen.
d) Die Durchführung von Versammlungen, Veranstaltungen, Festlichkeiten, Gemeinschaftsfahrten, Vorträgen etc.
e) Die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Seine Mittel werden nur für den im §2 aufgezeigten, gemeinnützigen Zweck verwendet.
(3) Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinen Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(Stand vom 11.04.2014, Vorgelegt zur Satzungsprüfung am 21.03.2014 beim Finanzamt Coburg , positiv beschieden mit Schreiben 212/110/7665 K03/1 vom 25.03.2014 vom Finanzamt Coburg.)

§4 Mitgliedschaft
(1) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen sind nicht statthaft.
(2) Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahmeanträge entscheidet die Vorstandschaft. Gegen ihre Entscheidung kann die Mitgliederversammlung einberufen werden, die endgültig darüber befindet.
(3) Ordentliches Mitglied kann jeder beiderlei Geschlechts werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Aktive Mitglieder sind solche, die sich sportlich betätigen, Mitglieder im Ski- und Grasskilauf ausbilden oder an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
(5) Passive Mitglieder sind solche, die die Arbeit des Vereins fördern.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich erfolgen und ist jederzeit zum Ende des Beitragsjahres möglich.
(7) Wer gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Vereinsansehen schädigt, kann ausgeschlossen werden. Ausschlüsse erfolgen durch die Vorstandschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber den Betroffenen. Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig beschließt.
(8) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder auf Vorschlag der Vorstandschaft ernennen.
(9) Stimm- und Wahlrecht können alle aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder ausüben. Vereinsmitglieder unter 18 Jahren sind nicht wahlberechtigt.
(10) Die „Schnupper-Mitgliedschaft“ ist quartalsweise gegliedert und ermöglicht dem Schnupper-Mitglied für die Dauer von 3 Monaten am Vereinsleben teilzunehmen, ohne dafür den anteiligen Jahresbeitrag zu leisten. Die Schnuppermitgliedschaft kann nur durch die Vorstandschaft vergeben werden und erlischt automatisch nach Ablauf der 3 Monate, sofern kein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt wird.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den beschlossenen Vereinsaufgaben mitzuarbeiten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
(3) Die Mitglieder nehmen an den Vereinsversammlungen teil. Sie können Anträge stellen und darüber abstimmen.

§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vereinsausschuss
c) Die Vorstandschaft
(2) Die Vereinsorgane fassen ihre Beschlüsse, soweit diese Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen bei Beratungen und Entscheidungen, die sie selbst betreffen oder ihnen Vor- und Nachteile bringen können, nicht mitwirken.

§7 Die Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich, und zwar in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres vom Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vorstandschaft oder die Mehrheit des Vereinsausschusses dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Ladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin, oder durch Bekanntgabe in der Tagespresse.
(4) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Beschluss des jährlichen Haushaltsplanes,
b) Wahl und jährliche Entlastung der Vorstandschaft,
c) Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses,
d) Wahl von 2 Kassenprüfern,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Entscheidungen über Einsprüche gegen Vorstandsbeschlüsse betreffen der Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern,
g) Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
h) Änderung der Satzung,
i) Auflösung des Vereins.

§8 Der Vereinsausschuss
(1) Zur Förderung der Ziele des Vereins und zur Unterstützung der Vorstandschaft
wird ein Vereinsausschuss gebildet. Der Vereinsausschuss besteht aus bis zu 5 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Der Vereinsausschuss wird vom Vorsitzenden des Vereins einberufen. Die
Ladung erfolgt schriftlich, mindestens 7 Tage vor Sitzungstermin, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft Empfehlungen für deren Arbeit zu geben.
(5) Für Beschlüsse der Vorstandschaft, die den Verein mit mehr als 1000 € belasten, ist die vorherige Zustimmung des Vereinsausschusses notwendig.

§9 Die Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem 3 Personen zählenden Vorstand, dem Schriftführer, dem Sport- und Jugendwart und dem Kassier.
(2) Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Der Wahlmodus des Vorstands und der übrigen Vorstandsmitglieder wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Scheidet während der Dauer eines Wahlabschnitts ein Mitglied des Vorstands aus, so ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Nachwahl für den Rest der Amtsperiode durchzuführen. Beim Ausscheiden der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt deren Nachwahl, ebenfalls für den Rest der Amtsperiode, in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
(4) Die Vorstandschaft wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch in der Regel 1-mal monatlich einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandschaft dies fordert. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 3 Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind.
(5) Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der Vereinsausschuss zuständig sind.
(6) Bei der Beschlussfassung der Vorstandschaft entscheidet die Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden, abstimmungsberechtigten Personen der Vorstandschaft.

§10 Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 3 Mitglieder des Vorstands, wobei jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird.

§11 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Vereinsorgane und führt die lfd. Geschäfte. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
a) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
b) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach §11 Absatz 1
a) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
c) Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu
beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(2) Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung, die Vereinsausschusssitzungen und die Vorstandssitzungen und bereitet diese vor.
(3) Über alle Versammlungen der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss den wesentlichen Inhalt der Beratung und alle Beschlüsse enthalten. Sie wird jeweils von mindestens einem Mitglied des Vorstands und dem Schriftführer unterzeichnet und ist in der nächstfolgenden Sitzung dem jeweiligen Vereinsorgan zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Für alle geldlichen Geschäfte eröffnet die Vorstandschaft Bankkonten und bestimmt die zur Zeichnung berechtigten Vorstandsmitglieder.
(5) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Ihm obliegt die Einnahme und Verwaltung der dem Verein zufließenden Geldmittel. Er fertigt die anfallenden Voranschläge und Kassenberichte. Er tätigt alle Einnahmen und Ausgaben nach vorheriger Anweisung. Bei Zahlungen über 200 € muss ein Vorstandsbeschluss, bei Zahlungen über 1000 € ein Ausschussbeschluss vorliegen.
(6) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren führen jährlich mindestens eine Kassenprüfung durch. Sie fertigen darüber eine Niederschrift und
berichten in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.
(7) Der Mitgliederversammlung ist über die Kassenlage des Vereins zu berichten. Der Kassenbericht und der Revisorenbericht haben der Entlastung der Vorstandschaft vorauszugehen.

§12 Satzungsänderung
Die Satzung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden.

§13 Auflösung
(1) Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Kommt dieser Beschluss nicht zustande, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.
(2) Im Fall der Auflösung hat die Mitgliederversammlung eine oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt, nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten, das Vermögen des Vereins
an die Stadt Kronach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports zu verwenden hat.

§14 Inkrafttreten
Die Satzung in ihrer jeweils gültigen Form, tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 01.06.2017 beschlossen und ersetzt mit Ihrer Eintragung die Satzung vom 24. März 1977 und deren Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 19.03.1999